§ 155 – Anrechnung von Nebeneinkommen
(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach. (2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde. (3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder normal normal auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme normal normal normal arabic erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Kurz erklärt
- Arbeitslose, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeiten, müssen ihr Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten anrechnen lassen, wobei ein Freibetrag von 165 Euro gilt.
- Bei selbständiger Tätigkeit können pauschal 30 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden, es sei denn, es werden höhere Ausgaben nachgewiesen.
- Wenn ein Arbeitsloser in den letzten 18 Monaten mindestens 12 Monate lang gearbeitet hat, bleibt ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei, mindestens jedoch der Betrag des Freibetrags.
- Leistungen aus beruflicher Weiterbildung, die während der Teilnahme ohne Beschäftigung gezahlt werden, werden ebenfalls auf das Arbeitslosengeld angerechnet, nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie einem Freibetrag von 400 Euro.
- Die Anrechnung erfolgt im Kalendermonat der Einkommens- oder Leistungsbezüge.